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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 7 D 11044/15.OVG   

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https://dejure.org/2016,960
OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 7 D 11044/15.OVG (https://dejure.org/2016,960)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.01.2016 - 7 D 11044/15.OVG (https://dejure.org/2016,960)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 7 D 11044/15.OVG (https://dejure.org/2016,960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 79 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 75 VwGO
    Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage - zureichender Grund nach Aussetzung der Entscheidung über den Aufenthaltstitel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage aufgrund eines zureichenden Grundes; Aussetzung der Entscheidung über den Aufenthaltstitel wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (hier: Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1
    Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage aufgrund eines zureichenden Grundes; Aussetzung der Entscheidung über den Aufenthaltstitel wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (hier: Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2012 - 18 E 968/11

    Beachtung einer gesetzlich zwingend vorgegebenen Aussetzung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 7 D 11044/15
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO gegeben, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.4.2012 - 18 E 968/11 -.(Rn.5).

    5 Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - mithin gleichzeitig ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2012 - 18 E 968/11 -, juris, Rn. 7, 19; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 79 Rn. 33) - lagen bis zur Einstellungsentscheidung vor.

  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71

    Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Genehmigung für das Aufstellen von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 7 D 11044/15
    Rechtsfolge der unter Wahrung der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage ist mithin nur, dass das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für die bislang nicht erfolgte Bescheidung, die (noch) unzulässige Klage nicht sofort wegen Unzulässigkeit abweisen kann, sondern nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren unter Bestimmung einer angemessen Frist auszusetzen hat (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108, juris, Rn. 25 ff.).
  • BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10

    Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 7 D 11044/15
    Insoweit geht auch der Einwand des Klägers fehl, allein das Ermittlungsverfahren begründe nicht - wie von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gefordert - schwerwiegende Gründe für die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung (zum Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272, juris, Rn. 26).
  • VGH Bayern, 21.07.2015 - 10 CS 15.859

    Visumerfordernis, Unmöglichkeit der Abschiebung, Aussetzung des Visumverfahrens,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 7 D 11044/15
    Ausgehend vom Sinn der Aussetzung des Verfahrens, die maßgebliche Sachverhaltsermittlung in erster Linie den insoweit kompetenteren und sachnäheren Ermittlungsbehörden und Strafgerichten mit der Folge zu überlassen, dass dann in der Regel deren Entscheidung auch der ausländerrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 79 Rn. 28; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2015, § 79 Rn. 18; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859, u.a. -, juris, Rn. 72), hatte der Beklagte vorliegend das Verfahren nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auszusetzen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 1622/07

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Straftaten von erheblicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 7 D 11044/15
    Mithin kommt es für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch jenseits der nicht vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG auf den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG an, wenn - wie hier jedenfalls hinsichtlich des Sexualdelikts - angesichts des die Ermittlungen begründenden Anfangsverdachts wegen einer Tat von erheblicher Bedeutung (zum Begriff vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Juli 2009 - 11 S 1622/07 -, juris, Rn. 63; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 30.06.2014, § 25 AufenthG zu Abs. 3 Satz 2, Rn. 37 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2015, § 25 Rn. 76 ff.) ermittelt wird.
  • VG Lüneburg, 10.04.2017 - 3 A 219/16

    Asylrecht - Untätigkeitsklage

    Die Zulässigkeit (BVerwG, Urt. v. 23.03.1973 - IV C 2.71 -, juris Rn. 25, 32 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2016 - 7 D 11044/15 -, juris Rn. 2; VG Lüneburg, Urt. v. 27.05.2016 - 5 A 214/15 -, n.v.; Urt. v. 16.12.2015 - 6 A 322/15 -, n.v.; VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 24; a.A. VG München, Urt. v. 30.11.2016 - M 17 K 16.32034 -, juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.2016 - M 17 K 16.31334 -, juris Rn. 18; Urt. v. 08.02.2016 - M 24 K 15.31419 -, juris Rn. 28) einer Untätigkeitsklage setzt - neben dem Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist, § 75 Satz 2 VwGO - nach § 75 Satz 1 VwGO voraus, dass über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden wurde.

    Rechtsfolge der unter Wahrung der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage ist nämlich mithin nur, dass das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für die bislang nicht erfolgte Bescheidung, die (noch) unzulässige Klage (a.A. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 7) nicht sofort wegen Unzulässigkeit abweisen kann, sondern nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren unter Bestimmung einer angemessen Frist auszusetzen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2016 - 7 D 11044/15 -, juris Rn. 2).

  • VG Lüneburg, 05.12.2016 - 3 A 127/15

    Asylantrag; Asylgesuch

    Die Zulässigkeit (BVerwG, Urt. v. 23.03.1973 - IV C 2.71 -, juris Rn. 25, 32 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2016 - 7 D 11044/15 -, juris Rn. 2; VG Lüneburg, Urt. v. 27.05.2016 - 5 A 214/15 -, n.v.; Urt. v. 16.12.2015 - 6 A 322/15 -, n.v.; VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris Rn. 24; a.A. VG München, Urt. v. 28.06.2016 - M 17 K 16.31334 -, juris Rn. 18; VG München, Urt. v. 08.02.2016 - M 24 K 15.31419 -, juris Rn. 28) einer Untätigkeitsklage setzt - neben dem Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist, § 75 Satz 2 VwGO - nach § 75 Satz 1 VwGO voraus, dass über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden wurde.

    Rechtsfolge der unter Wahrung der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobenen Untätigkeitsklage ist nämlich mithin nur, dass das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für die bislang nicht erfolgte Bescheidung, die (noch) unzulässige Klage (a.A. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 7) nicht sofort wegen Unzulässigkeit abweisen kann, sondern nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren unter Bestimmung einer angemessen Frist auszusetzen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2016 - 7 D 11044/15 -, juris Rn. 2).

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